TL Schachtschutzgitter
Schake-Wissen

Schachtschutzgitter nach TL sind nicht unzulässig, bedürfen aber bei Verwendung der Zustimmung der anordnenden Behörde, d.h. einer Sondernutzungserlaubnis. Grund ist die fehlende Standsicherheit, da es für Schachtschutzgitter keine geigneten K1-Fußplatten gibt.

 

Als Alternative können die Absperrschrankengitter in 1,20 und 1,60 m verwendet werden. Sie eignen sich für schmale Fußgängerbereiche und kleinere Baugruben. Auf den Absperrschrankengitter können K1-Fußplatten verwendet werden, so dass hier die Standsicherheit gewährleistet ist.

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