Schachtschutzgitter nach TL sind nicht unzulässig, bedürfen aber bei Verwendung der Zustimmung der anordnenden Behörde, d.h. einer Sondernutzungserlaubnis. Grund ist die fehlende Standsicherheit, da es für Schachtschutzgitter keine geigneten K1-Fußplatten gibt.
Als Alternative können die Absperrschrankengitter in 1,20 und 1,60 m verwendet werden. Sie eignen sich für schmale Fußgängerbereiche und kleinere Baugruben. Auf den Absperrschrankengitter können K1-Fußplatten verwendet werden, so dass hier die Standsicherheit gewährleistet ist.