Alle Flächen, die der Allgemeinheit zur Verkehrszwecken offensten, ohne Rücksicht auf Widmung oder Eigentumsverhältnisse (z. B. auch Privatstraßen, Parkplätze und Forstwege, nicht aber private Garagenhöfe). Eine tatsächlich-öffentliche Straße wäre zum Beispiel der Parkplatz von einem Supermarkt. Die Nutzung wäre hier öffentlich, nur der Eigentümer wäre eine private Person oder ein privates Unternehmen.